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Ortsverband
BÜNDNIS 90 /
DIE GRÜNEN
Hellefelder Str. 66
59821 Arnsberg


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News & Termine:

 

Nächstes OV-Treffen:

 

Jahreshauptversammlung am Donnerstag, 16. September um 20 Uhr im Regenbogen Arnsberg, Gutenbergplatz

 

Nächste Fraktionssitzung nach der Sommerpause

 

Energie-Stammtisch, Montag, 6. September 2010, 19.30 Uhr, VHS - Arnsberg, Präparandie, Sauerstr. 1, Alt-Arnsberg zum Thema: Bürgersolaranlagen

 

 

Termine der NRW-Landtagsfraktion

 

 

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    Satzung des Ortsverbandes
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Arnsberg

     

    § 1 NAME UND TÄTIGKEITSBEREICH
    (1) Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Ortsverband (OV) Arnsberg sind Teil des Kreisverbandes Hochsauerlandkreis, des Landesverbandes NRW und der Bundespartei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN.
    (2) Das Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Arnsberg.
    § 2 GREMIEN
    (1) Höchstes beschlussfassendes Gremium ist die Jahreshauptversammlung, die mindestens einmal jährlich (möglichst im Februar) stattfindet. Sie wählt mindestens einen Sprecher und eine Sprecherin, eine/n Finanzverantwortlichen und 3 BeisitzerInnen.
    (2) Im Übrigen gelten auf Ortsverbandsebene sinngemäß die Regelungen dieser Satzung für die MV auf Kreisverbandsebene. Sprecherin oder Sprecher des OV vertreten den Ortsverband nach innen und gegenüber der Öffentlichkeit.
    (3) Die OV organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren Wirkungsbereich und entscheiden über ihre Finanzen im Rahmen der Satzungsbestimmungen.
    § 3 MITGLIEDSCHAFT
    (1) Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Partei angehört und sich zu den Programmen und Satzungen der Partei bekennt.
    (2) Über die Aufnahme in die Partei entscheidet der Ortsverbandsvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
    (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Ortsverbandsvorstand. Sie wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätigt und mit Eingang der ersten Beitragszahlung wirksam. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist wirksam, sobald er schriftlich dem Ortsverband zugegangen ist. Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen der Satzungen der Landes- und Bundespartei. Näheres regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
    § 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung und der Gesetze teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, die MandatsträgerInnen außerdem Sonderbeiträge. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
    § 5 ORGANE DES ORTSVERBANDES (OV)
    Die Organe des OV sind:
    - die Jahreshauptversammlung (JHV)
    - die Mitgliederversammlung (MV)
    - der Vorstand (VST) § 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    (1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Gremium des Ortsverbandes. Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die MV fasst Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen, zur Satzung und Geschäftsordnung des Ortsverbandes. Die Mitgliederversammlung wählt die auf Ortsverbandsebene zu bestimmenden Direkt- und ListenkandidatInnen für die den Rat, ebenso die Sachkundigen Bürger und Bürgerinnen.
    (2) Die MV wird durch den Ortsverbandsvorstand unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Die Jahreshauptversammlung oder eine MV, auf der Anträge zur Satzung behandelt werden sowie eine MV, auf der DirektkandidatInnen und/oder Listen gewählt werden, müssen unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Ortsverbandes einberufen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MV mit verkürzter Ladungsfrist einberufen. Die Dringlichkeit muss von der MV zu Beginn bestätigt werden.
    (3) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die MV nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine erneute MV einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung zur erneut einberufenen MV hinzuweisen.
    (4) Die MV fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder, wenn dem andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
    § 7 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
    (1) Eine MV findet möglichst im ersten Vierteljahr als Jahreshauptversammlung statt. Die JHV beschließt über die Finanzhaushaltsführung des Ortsverbandes, die Höhe der Beitragssätze und der Sonderbeiträge. Sie wählt zwei RechnungsprüferInnen, die den jährlichen Finanzrechenschaftsbericht des Ortsverbandvorstands vor der Berichterstattung an die JHV überprüfen. Das Prüfergebnis ist der JHV vor Beschlussfassung von den Rechnungsprüferlnnen bekanntzugeben.
    (2) Die JHV wählt den Vorstand.
    (3) Die JHV nimmt die Jahresrechenschaftsberichte des Vorstands, der Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen entgegen und fasst über den Vorstandsbericht einen Beschluss.
    § 8 VORSTAND (VST)
    (1) Der Ortsverband Arnsberg wird durch den Vorstand im Rahmen der Satzung, des Programms und der Beschlüsse der Partei nach innen und außen vertreten.
    (2) Der VST besteht aus sechs Mitgliedern: Sprecherin, Sprecherln, SchatzmeisterIn und drei BeisitzerInnen. KandidatInnen für den VST sollen mindestens ein Jahr Mitglied der GRÜNEN sein.
    (3) Die Sitzungen des VST sind parteiöffentlich. Personalfragen sind nichtöffentlich zu behandeln, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen.
    (4) Der VST ist verantwortlich für den Geschäftsbetrieb des Ortsverbandes, die Koordination der politischen Arbeit des OV und für seine Vertretung in der Öffentlichkeit. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der MV vor und beschließt auf Vorschlag des Ortsschatzmeisters den jährlichen OV-Haushaltsentwurf.
    (5) Anträge an den VST sind jederzeit möglich. Sie müssen schriftlich gestellt werden. Der VST muss an ihn gestellte Anträge unverzüglich behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist der/dem AntragstellerIn das weitere Verfahren zu erläutern.
    § 9 FRAUENSTATUT
    (1) Alle gewählten Organe des OV sind zu mindestens 50 % (Mindestquotierung) mit Frauen zu besetzen. Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.
    (2) In allen Organen des OV wird bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Ergebnisse der Abstimmungen voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden dann auf die nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
    (3) Der Vorstand kann eine Frauenversammlung (FV) einberufen. Auf Verlangen von 10 % der weiblichen Mitglieder hat der Vorstand eine FV einzuberufen. Für die Einladungsfristen gelten die Bestimmungen zu den Einladungsfristen der MV analog.
    § 11 URABSTIMMUNG
    (1) Auf Antrag des Vorstands oder von 10 % der Mitglieder kann die MV eine Urabstimmung zu grundsätzlichen Fragen beschließen.
    (2) Die Urabstimmungsordnung des Bundesverbands gilt analog.
    (3) Das Ergebnis der Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens ein Drittel der Mitglieder beteiligt.
    § 12 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND WAHLVERFAHREN
    (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
    (2) Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn dem keine anderen Bestimmungen entgegenstellen.
    (3) Alle Mitglieder und Gäste haben auf Versammlungen des OV oder des Vorstandes das Recht zu reden und Anträge zu stellen. Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
    (4) Das Stimmrecht ist nicht delegierbar.
    (5) Wer ein Wahlamt inne hat ist der MV rechenschaftspflichtig und ist jederzeit durch die MV abwählbar, wenn dazu ein schriftlicher und begründeter Antrag von mindestens zehn Mitgliedern vorliegt und den Mitgliedern des OV in der Einladung zur Kenntnis gegeben worden ist.
    (6) Für ein Wahlamt ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht. Erreicht keiner der KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit ausreicht. Gab es im ersten Wahlgang mehr als zwei BewerberInnen, findet der zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten. Für die Abwahl aus einem Amt bedarf es der absoluten Mehrheit.
    (7) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern beträgt zwei Jahre. Sie endet zeitgleich auch für Nachgewählte mit der alle zwei Jahre stattfindenden Wahl-JHV.
    (8) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
    § 12 ARBEITSGRUPPEN (AG) UND PROJEKTGRUPPEN (PG)
    (1) Innerhalb des OV können Arbeitsgruppen (AG) und Projektgruppen (PG) gebildet werden. AGs sind zu politischen Themenbereichen auf Dauer angelegt. PGs sind insbesondere auf kurzfristige Ziele und Aktionen ausgerichtet. AGs und PGs müssen sich an den grundsätzlichen GRÜNEN Zielen orientieren.
    (2) Eine AG/PG kann auf Antrag von drei Mitgliedern des OV vom Vorstand eingerichtet werden. Die Einrichtung bedarf der Zustimmung der MV. Die AGs/PGs müssen der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten, dem Vorstand auf Anforderung.
    (3) Treffen der AG/PG können ohne Einhaltung besonderer Fristen durchgeführt werden. Die Termine sind den Mitgliedern mitzuteilen.
    (4) AGs/PGs können gegenüber der Öffentlichkeit nicht als Vertretung des Ortsverbandes auftreten.
    § 13 AUFLÖSUNG
    (1) Den Beschluss über die Auflösung des OV trifft die JHV mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
    (2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung die JHV.
    § 15 SATZUNGSÄNDERUNG
    Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
    § 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
    Diese Satzung tritt am 06.05.2003 in Kraft.



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