Satzung des Ortsverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Arnsberg
§ 1 NAME UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Ortsverband (OV) Arnsberg sind Teil
des Kreisverbandes Hochsauerlandkreis, des Landesverbandes NRW und der
Bundespartei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN.
(2) Das Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt
Arnsberg.
§ 2 GREMIEN
(1) Höchstes beschlussfassendes Gremium ist die Jahreshauptversammlung,
die mindestens einmal jährlich (möglichst im Februar) stattfindet.
Sie wählt mindestens einen Sprecher und eine Sprecherin, eine/n Finanzverantwortlichen
und 3 BeisitzerInnen.
(2) Im Übrigen gelten auf Ortsverbandsebene sinngemäß die
Regelungen dieser Satzung für die MV auf Kreisverbandsebene. Sprecherin
oder Sprecher des OV vertreten den Ortsverband nach innen und gegenüber
der Öffentlichkeit.
(3) Die OV organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren Wirkungsbereich
und entscheiden über ihre Finanzen im Rahmen der Satzungsbestimmungen.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Bundesgebiet tätigen
Partei angehört und sich zu den Programmen und Satzungen der Partei
bekennt.
(2) Über die Aufnahme in die Partei entscheidet der Ortsverbandsvorstand
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Ortsverbandsvorstand.
Sie wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätigt
und mit Eingang der ersten Beitragszahlung wirksam. Sie endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist wirksam, sobald er schriftlich dem
Ortsverband zugegangen ist. Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen
der Satzungen der Landes- und Bundespartei. Näheres regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung
der Partei zu beteiligen und an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen
der Satzung und der Gesetze teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, die MandatsträgerInnen
außerdem Sonderbeiträge. Näheres regelt die Beitrags- und
Kassenordnung.
§ 5 ORGANE DES ORTSVERBANDES (OV)
Die Organe des OV sind:
- die Jahreshauptversammlung (JHV)
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand (VST)
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende
Gremium des Ortsverbandes. Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt.
Die MV fasst Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen, zur
Satzung und Geschäftsordnung des Ortsverbandes. Die Mitgliederversammlung
wählt die auf Ortsverbandsebene zu bestimmenden Direkt- und ListenkandidatInnen
für die den Rat, ebenso die Sachkundigen Bürger und Bürgerinnen.
(2) Die MV wird durch den Ortsverbandsvorstand unter Angabe eines Vorschlags
zur Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Die
Jahreshauptversammlung oder eine MV, auf der Anträge zur Satzung behandelt
werden sowie eine MV, auf der DirektkandidatInnen und/oder Listen gewählt
werden, müssen unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung mindestens
vier Wochen vor dem Termin einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder
des Ortsverbandes einberufen werden. In dringenden Fällen kann der
Vorstand eine außerordentliche MV mit verkürzter Ladungsfrist
einberufen. Die Dringlichkeit muss von der MV zu Beginn bestätigt
werden.
(3) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
anwesend sind. Ist die MV nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich
eine erneute MV einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist
in der Einladung zur erneut einberufenen MV hinzuweisen.
(4) Die MV fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder,
wenn dem andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 7 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Eine MV findet möglichst im ersten Vierteljahr als Jahreshauptversammlung
statt. Die JHV beschließt über die Finanzhaushaltsführung
des Ortsverbandes, die Höhe der Beitragssätze und der Sonderbeiträge.
Sie wählt zwei RechnungsprüferInnen, die den jährlichen Finanzrechenschaftsbericht
des Ortsverbandvorstands vor der Berichterstattung an die JHV überprüfen.
Das Prüfergebnis ist der JHV vor Beschlussfassung von den Rechnungsprüferlnnen
bekanntzugeben.
(2) Die JHV wählt den Vorstand.
(3) Die JHV nimmt die Jahresrechenschaftsberichte des Vorstands, der Arbeitsgemeinschaften
und Projektgruppen entgegen und fasst über den Vorstandsbericht einen
Beschluss.
§ 8 VORSTAND (VST)
(1) Der Ortsverband Arnsberg wird durch den Vorstand im Rahmen der Satzung,
des Programms und der Beschlüsse der Partei nach innen und außen
vertreten.
(2) Der VST besteht aus sechs Mitgliedern: Sprecherin, Sprecherln, SchatzmeisterIn
und drei BeisitzerInnen. KandidatInnen für den VST sollen mindestens ein
Jahr Mitglied der GRÜNEN sein.
(3) Die Sitzungen des VST sind parteiöffentlich. Personalfragen sind nichtöffentlich
zu behandeln, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen.
(4) Der VST ist verantwortlich für den Geschäftsbetrieb des Ortsverbandes,
die Koordination der politischen Arbeit des OV und für seine Vertretung
in der Öffentlichkeit. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der MV vor
und beschließt auf Vorschlag des Ortsschatzmeisters den jährlichen
OV-Haushaltsentwurf.
(5) Anträge an den VST sind jederzeit möglich. Sie müssen schriftlich
gestellt werden. Der VST muss an ihn gestellte Anträge unverzüglich
behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist der/dem AntragstellerIn das
weitere Verfahren zu erläutern.
§ 9 FRAUENSTATUT
(1) Alle gewählten Organe des OV sind zu mindestens 50 % (Mindestquotierung)
mit Frauen zu besetzen. Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.
(2) In allen Organen des OV wird bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht
der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders betroffen
sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung
eine gesonderte unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Ergebnisse der
Abstimmungen voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender
Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden dann auf die nächste
Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
(3) Der Vorstand kann eine Frauenversammlung (FV) einberufen. Auf Verlangen
von 10 % der weiblichen Mitglieder hat der Vorstand eine FV einzuberufen. Für
die Einladungsfristen gelten die Bestimmungen zu den Einladungsfristen der
MV analog.
§ 11 URABSTIMMUNG
(1) Auf Antrag des Vorstands oder von 10 % der Mitglieder kann die MV eine
Urabstimmung zu grundsätzlichen Fragen beschließen.
(2) Die Urabstimmungsordnung des Bundesverbands gilt analog.
(3) Das Ergebnis der Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens ein
Drittel der Mitglieder beteiligt.
§
12 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND WAHLVERFAHREN
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn
dem keine anderen Bestimmungen entgegenstellen.
(3) Alle Mitglieder und Gäste haben auf Versammlungen des OV oder des
Vorstandes das Recht zu reden und Anträge zu stellen. Sitzungen sind in
der Regel öffentlich.
(4) Das Stimmrecht ist nicht delegierbar.
(5) Wer ein Wahlamt inne hat ist der MV rechenschaftspflichtig und ist jederzeit
durch die MV abwählbar, wenn dazu ein schriftlicher und begründeter
Antrag von mindestens zehn Mitgliedern vorliegt und den Mitgliedern des OV
in der Einladung zur Kenntnis gegeben worden ist.
(6) Für ein Wahlamt ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute
Mehrheit erreicht. Erreicht keiner der KandidatInnen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit
ausreicht. Gab es im ersten Wahlgang mehr als zwei BewerberInnen, findet der
zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten. Für die Abwahl aus einem
Amt bedarf es der absoluten Mehrheit.
(7) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern beträgt zwei Jahre. Sie endet
zeitgleich auch für Nachgewählte mit der alle zwei Jahre stattfindenden
Wahl-JHV.
(8) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
§ 12 ARBEITSGRUPPEN (AG) UND PROJEKTGRUPPEN (PG)
(1) Innerhalb des OV können Arbeitsgruppen (AG) und Projektgruppen (PG)
gebildet werden. AGs sind zu politischen Themenbereichen auf Dauer
angelegt. PGs sind insbesondere auf kurzfristige Ziele und Aktionen
ausgerichtet. AGs und PGs müssen sich an den grundsätzlichen
GRÜNEN Zielen orientieren.
(2) Eine AG/PG kann auf Antrag von drei Mitgliedern des OV vom Vorstand eingerichtet
werden. Die Einrichtung bedarf der Zustimmung der MV. Die AGs/PGs müssen
der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten, dem Vorstand auf Anforderung.
(3) Treffen der AG/PG können ohne Einhaltung besonderer Fristen durchgeführt
werden. Die Termine sind den Mitgliedern mitzuteilen.
(4) AGs/PGs können gegenüber der Öffentlichkeit nicht
als Vertretung des Ortsverbandes auftreten.
§
13 AUFLÖSUNG
(1) Den Beschluss über die Auflösung des OV trifft die JHV mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung
die JHV.
§
15 SATZUNGSÄNDERUNG
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt am 06.05.2003 in Kraft.


